Kraftfahrzeuge

B
Alle Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, jedoch keine Krafträder.
Anhänger sind bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg erlaubt. 
Für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg muss die Leermasse des Zugfahrzeuges höher als die des Anhängers sein und die Gesamtmasse von Anhänger + Zugfahrzeug darf nicht über 3,5 t liegen.
Außnahmen des Mindestalters: Begleitetes Fahren mit 17 Jahren (Modellversuch).

BE
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, welche nicht unter die Bestimmungen von Klasse B fallen. Ausgenommen sind auch die Bestimmungen der Klasse C1E (LKW´s mit Anhänger).
Für die Obergrenzen des zulässigen Gesamtgewichts sind die Bestimmungen der StVZO anzuwenden.
Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 dürfen sämtliche einachsige Anhänger, einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen ziehen. Der Achsenabstand bei  Tandem-Achsen muss allerdings weniger als einen Meter betragen.
Sonderregelung für das Mindestalter beim Modellversuch "begleitetes Fahren mit 17 Jahren".
Voraussetzung: Führerscheinklasse B

S
Vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge und dreirädrige Leichtkrafträder mit maximal 50ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren (bspw. Benziner). Bei Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) maximal 4 kW Nutzleistung und bei bei Elektromotoren 4 kW Nenndauerleistung.
Die Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf maximal 350 kg betragen.
Bei Elektrofahrzeugen zählt die Batterie nicht zur Leermasse.
Die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h nicht übersteigen, vorausgesetzt die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit erlaubt es.
Fahrzeuge der Klasse S dürfen mit der Führerscheinklasse B gefahren werden.